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OPS 2026 · Kapitel 5

5-802.2 Offen chirurgische Refixation (Reinsertion) und Naht am Kapselbandapparat des Kniegelenkes: Knöcherne Refixation (Reinsertion) des vorderen Kreuzbandes

Prozedurenschlüssel 5-802.2 aus dem OPS 2026, amtliche Fassung des BfArM.

  • Endständig, kodierbar
  • Seitenangabe erforderlich

Hinweise der übergeordneten Klassen

Inklusiva, Exklusiva und Hinweise übergeordneter Klassen gelten auch für 5-802.2.

5-802 Offen chirurgische Refixation (Reinsertion) und Naht am Kapselbandapparat des Kniegelenkes

Exklusive

  • Kreuzbandplastik und andere Bandplastiken am Kniegelenk (5-803 ff.)

5-80 Offen chirurgische und andere Gelenkoperationen

Exklusive

Hinweis

  • Das Einbringen von Fixationsmaterial am Knochen bei Operationen am Weichteilgewebe ist gesondert zu kodieren (5-869.2)

  • Aufwendige Gipsverbände sind gesondert zu kodieren (8-310 ff.)

  • Die Art des Transplantates ist, sofern nicht als eigener Kode angegeben, zusätzlich zu kodieren (5-930 ff.)

5-78...5-86 Operationen an den Bewegungsorganen

Hinweis

  • Die Anwendung mikrochirurgischer Technik ist, sofern nicht als eigener Kode angegeben, zusätzlich zu kodieren (5-984)

  • Die Anwendung von Lasertechnik ist, sofern nicht als eigener Kode angegeben, zusätzlich zu kodieren (5-985 ff.)

  • Die Anwendung von minimalinvasiver Technik ist, sofern nicht als eigener Kode angegeben, zusätzlich zu kodieren (5-986 ff.)

  • Die Durchführung der Operation im Rahmen der Versorgung einer Mehrfachverletzung ist zusätzlich zu kodieren (5-981)

  • Die Durchführung der Operation im Rahmen der Versorgung eines Polytraumas ist zusätzlich zu kodieren (5-982 ff.)

  • Die Durchführung einer Reoperation ist, sofern nicht als eigener Kode angegeben, zusätzlich zu kodieren (5-983)

  • Der vorzeitige Abbruch einer Operation ist zusätzlich zu kodieren (5-995)

  • Die Anwendung eines OP-Roboters ist zusätzlich zu kodieren (5-987 ff.)

  • Die Anwendung eines Navigationssystems ist zusätzlich zu kodieren (5-988 ff.)

  • Die Art des verwendeten Knorpelersatz-, Knochenersatz- und Osteosynthesematerials ist zusätzlich zu kodieren, sofern dieses nicht schon im Kode selbst enthalten ist (5-931 ff.)