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OPS 2026 · Kapitel 1

1-999.3 Zusatzinformationen zu diagnostischen Maßnahmen: Teilstationäre pädiatrische Diagnostik mit der Notwendigkeit der Bewegungslosigkeit

Prozedurenschlüssel 1-999.3 aus dem OPS 2026, amtliche Fassung des BfArM.

  • Endständig, kodierbar
  • Zusatzkode

Hinweis

  • Dieser Kode ist nur für Patienten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres anzugeben

  • Dieser Kode ist für jeden Tag mit teilstationärer pädiatrischer Diagnostik gesondert zu kodieren

  • Dieser Kode kann nur für folgende diagnostische Verfahren als Zusatzkode angegeben werden: Untersuchung des Liquorsystems oder Biopsie am Knochenmark (1-204 ff.)(1-424)

  • Dieser Kode kann nur für folgende diagnostische Verfahren als Zusatzkode angegeben werden: Endoskopische Untersuchung des oberen oder unteren Verdauungstraktes oder der Atemwege (1-61)(1-62)(1-63)(1-65)

  • Dieser Kode kann nur für folgende diagnostische Verfahren als Zusatzkode angegeben werden: CT, MRT, PET oder Szintigraphie (3-20)(3-22)(3-24)(3-70)(3-74)(3-75)(3-80)(3-82)(3-84)

  • Dieser Kode kann nur für folgende diagnostische Verfahren als Zusatzkode angegeben werden: Transösophageale Echokardiographie [TEE] (3-052)

  • Strukturmerkmale: Vorhandensein einer Fachabteilung für Kinder- und Jugendmedizin am Standort des Krankenhauses

  • Mindestmerkmale: Analgosedierung oder Anästhesie für eine Dauer von mindestens 5 Minuten durch einen Facharzt (Facharzt für Anästhesie oder Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin) und eine Pflegekraft

  • Die Analgosedierung oder Anästhesie ist nicht gesondert zu kodieren

Hinweise der übergeordneten Klassen

Inklusiva, Exklusiva und Hinweise übergeordneter Klassen gelten auch für 1-999.3.

1-999 Zusatzinformationen zu diagnostischen Maßnahmen

Hinweis

  • Die folgenden Positionen sind ausschließlich zur Kodierung von Zusatzinformationen zu diagnostischen Maßnahmen zu benutzen, sofern sie nicht schon im Kode selbst enthalten sind. Sie dürfen nicht als selbständige Kodes benutzt werden und sind nur im Sinne einer Zusatzkodierung zulässig