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ICD-10-GM 2026 · Kapitel XXII

U69.10! Anderenorts klassifizierte Krankheit, für die der Verdacht besteht, dass sie Folge einer medizinisch nicht indizierten ästhetischen Operation, einer Tätowierung oder eines Piercings ist

Diagnoseschlüssel U69.10! aus dem ICD-10-GM 2026, amtliche Fassung des BfArM.

  • Endständig, kodierbar
  • Ausrufezeichen-Kode (Zusatzkode)

Definition

  • Die Schlüsselnummer dient der Umsetzung des § 52 SGB V (Leistungsbeschränkung bei Selbstverschulden) und ist verpflichtend anzugeben.